Keine Betriebsausgaben bei der Gesellschaft – Notarkosten bei unentgeltlicher Betriebsübergabe

Stand:
Thematik: Recht Steuern und Rechnungswesen

Bei Schenkungen von Betriebsvermögen stellt sich regelmäßig die Frage, ob Aufwendungen, die  im Zusammenhang mit der Schenkung stehen, steuerlich als Betriebsausgaben abgesetzt werden können.

Der Bund der Steuerzahler hat zu dieser Frage ein Musterverfahren geführt. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass Beratungs- und Beurkundungskosten für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sofort abzugsfähige Betriebsausgaben bei der Personengesellschaft seien.

Im Urteilsfall hatte der Kommanditist einer gewerblich tätigen GmbH & Co. KG einen Teil seiner Kommanditbeteiligung auf seinen Sohn übertragen. Die so angefallenen Notarkosten wurden von der Gesellschaft als Betriebsausgaben geltend gemacht. Mit Urteil aus April 2015 lehnte der Bundesfinanzhof (BFH) diesen Betriebsausgabenabzug ab. Die Aufwendungen beurteilte der BFH bei der Personengesellschaft vielmehr als Entnahmen, da sie weitestgehend durch die Schenkung - als einen Vorgang der privaten Lebensführung eines Gesellschafters - veranlasst seien. Möglicherweise wäre eine Gewinnminderung der Personengesellschaft in Betracht gekommen, wenn diese selbst ein Interesse an der Beteiligung einer bestimmten Person als Gesellschafter gehabt hätte und die Gesellschaftsanteile deswegen übertragen worden wären. Da es im oben genannten Urteilsfall aber ausschließlich um die Rechtsfrage ging, ob bei der Gesellschaft die Aufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden können, nahm der BFH nicht dazu Stellung, wie die Kosten beim beschenkten Sohn zu behandeln waren. Hierzu vertrat der BFH bereits in einem früheren Urteil aus dem Jahr 2013 die Auffassung, dass die entsprechenden Kosten auf alle Wirtschaftsgüter, die der Beschenkte erhalten hat, anteilig zu verteilen sind. Für abnutzbare Wirtschaftsgüter, wie zum Beispiel Gebäude oder Maschinen, wirken sich die anteiligen Aufwendungen steuerlich über die Abschreibung beim Beschenkten aus. Soweit die Nebenkosten auf nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter, insbesondere Grund und Boden entfallen, sind sie ebenfalls zu erfassen, aber erst im Zeitpunkt einer späteren steuerpflichtigen Veräußerung oder Entnahme dieser Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen.

 

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