Fiskus setzt verstärkt auf elektronische Medien – Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens verabschiedet

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen Recht

Der Gesetzgeber hat im Juni 2016 das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens verabschiedet. Es wird in seinen wesentlichen Punkten erstmals wirksam für die Steuerveranlagungen des Jahres 2017.

Hintergrund der Gesetzgebung ist die Anpassung der Abgabenordnung an die fortschreitende Technisierung und Digitalisierung in allen Lebensbereichen. Durch die Änderung der Abgabenordnung soll erreicht werden, dass in einem verstärkten Maße Steuererklärungen digital eingereicht und verarbeitet werden und den Steuerpflichtigen die Bescheide auch digital zur Verfügung gestellt werden können. Neben vielen Änderungen zu technischen Details haben insbesondere folgende Neuregelungen Bedeutung:

 

Vollautomatische Bearbeitung von Steuererklärungen

Eine zentrale Maßnahme der Gesetzesneuregelung ist die ausschließlich automationsgestützte Bearbeitung von einfachen Fällen im steuerlichen Massenverfahren. Hierbei werden Risikomanagementsysteme gesetzlich legitimiert, durch die eine Konzentration auf prüfungsbedürftige Fälle erreicht werden soll. Sofern das Risikomanagementsystem Auffälligkeiten feststellt, wird eine manuelle Prüfung des Steuerfalls vorgenommen. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt mitteilt, dass möglicherweise schon elektronisch gemeldete Daten unzutreffend sind und er eine individuelle Prüfung des Steuerfalles wünscht.

 

Einreichung von Belegen

Künftig müssen der Einkommensteuererklärung im Regelfall keine Belege mehr beigefügt werden. Dieses gilt im privaten Bereich zum Beispiel für Spendenquittungen und Kapitalertragsteuerbescheinigungen. Im Bedarfsfall kann das Finanzamt allerdings Belege anfordern, die dann vom Steuerpflichtigen elektronisch eingereicht werden können. Auch wenn keine Einreichungspflicht für Belege besteht, müssen diese bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des entsprechenden Steuerbescheides aufbewahrt werden.

 

Elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden

Die Neuregelungen sehen weiterhin vor, dass Steuerbescheide zukünftig ausschließlich elektronisch an den Steuerpflichtigen oder an seinen Steuerberater übermittelt werden können. Dazu ist vorgesehen, dass vom Finanzamt zunächst an den Steuerpflichtigen oder seinen Berater eine E-Mail versandt wird, in der darauf hingewiesen wird, dass ein Steuerbescheid zum elektronischen Abruf bereitsteht. Danach kann der Steuerpflichtige oder sein Berater die verschlüsselten Daten des Steuerbescheides abrufen, prüfen und speichern. Wichtig: Die elektronische Bekanntgabe erfolgt grundsätzlich nur, wenn Sie und/oder Ihr Steuerberater ausdrücklich einwilligen. Sofern diese Einwilligung vorliegt, ist zu beachten, dass der Steuerbescheid am dritten Tage nach Absendung der Benachrichtigungsmail durch die Finanzverwaltung – das heißt nicht erst nach tatsächlichem Abruf des elektronischen Bescheides – als bekanntgegeben gilt. Dieses Datum ist wichtig, da mit der Bekanntgabe gleichzeitig auch die Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe in Gang gesetzt wird.

 

Abgabefrist für Steuererklärungen

Steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige müssen bisher grundsätzlich bis zum Ablauf des 31. Mai des Folgejahres ihre Steuererklärungen abgeben. Liegen auch land- und forstwirtschaftliche Einkünfte vor, endet die Abgabefrist am 31. Januar des nächstfolgenden Jahres. Sofern die Steuererklärungen durch Steuerberater vorbereitet werden, verlängern sich die oben genannten Fristen: Grundsätzlich müssen erstmals für das Jahr 2017 die Steuererklärungen bis Ende Februar des zweiten folgenden Kalenderjahres abgegeben werden. Für die Steuererklärung 2017 endet die Abgabefrist also am 28. Februar 2019. Sofern auch land- und forstwirtschaftliche Einkünfte erzielt werden, verlängert sich diese Frist bis zum 31. Juli 2019. Das Gesetz sieht allerdings bestimmte Anlässe vor, bei denen die Finanzverwaltung Steuererklärungen auch vorzeitig anfordern kann. Dies ist unter anderem der Fall, wenn in vorherigen Jahren Erklärungen verspätet eingereicht wurden, in den Vorjahren eine Steuernachzahlung von mindestens 25 Prozent der festgesetzten Steuer oder von mehr als 10.000 Euro erfolgte, eine Außenprüfung vorgesehen ist sowie wenn Betriebseröffnungen oder -einstellungen vorlagen. Weiterhin darf das Finanzamt zukünftig auch nach dem Ergebnis einer automatisationsgestützten Zufallsauswahl vorzeitig Steuererklärungen anfordern. Damit soll sichergestellt werden, dass in den Finanzämtern eine gleichmäßige Bearbeitung von Steuerveranlagungen, also eine gleichmäßige Auslastung der Mitarbeiter erfolgen kann.

Bei Abgabe der Steuererklärung durch Berater ist künftig zu beachten, dass abweichend von der heutigen Handhabung weitere Fristverlängerungen in aller Regel nicht gewährt werden und bei verspäteter Abgabe künftig ein Verspätungszuschlag in Höhe von 0,25 Prozent pro Monat der festgesetzten Steuernachzahlung, mindestens jedoch 25 Euro und maximal 25.000 Euro festgesetzt wird.

 

Der LBV Unternehmensverbund

Kontakt

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!